Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein: § 37 Heilverfahren

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§ 37 Heilverfahren

(1) Der Anspruch einer oder eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren wird dadurch erfüllt, dass ihr oder ihm die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden.

(2) Das Heilverfahren umfasst

1. die notwendige ärztliche Behandlung,

2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,

3. die notwendige Pflege (§ 38).

(3) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt werden. Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme einer durch die Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist. Die Dienstbehörde ist unverzüglich über den Beginn einer Krankenhausbehandlung zu informieren.

(4) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der oder des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.

(5) Kosten für einen Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus, in einem Sanatorium oder für eine Heilkur werden nur erstattet, wenn die Dienstbehörde diese Maßnahme vor Beginn genehmigt hat. Kosten für Hilfsmittel (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) und deren Zubehör, soweit sie einen Betrag von 600 Euro übersteigen, sowie die Kosten für eine notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch werden nur erstattet, wenn die Dienstbehörde die Erstattung vorher zugesagt hat. Satz 2 gilt auch für Blinde zur Beschaffung und Ersatz eines Führhundes.

(6) Ist die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden. Auf den Erstattungsbetrag nach Satz 1 ist Sterbegeld nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 zu 40 % seines Bruttobetrages und Sterbegeld nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 in voller Höhe anzurechnen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Kosten der Überführung und Bestattung von einem Erben zu tragen sind, der keinen Anspruch auf Sterbegeld hat.

(7) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen.
(8) Die Durchführung des Heilverfahrens regelt die Landesregierung durch Verordnung.


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