BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle 3 Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich und kompakt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte von Schleswig-Holstein).. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden
|
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte vom Land Schleswig-Holstein geeignet: Themen der Bücher sind: Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst, Nebentätigkeitsrecht sowie Berufseinstieg im öffentlichen. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
Beamtenrechtliche Gesetze, Verordnungen und Vorschriften für Beschäftigte des Landes Schleswig-Holstein
Die Grundlagen des Beamtenrechts ergeben sich aus der Verfassung (Artikel 33 des Grundgesetzes). Hoheitliche Befugnisse werden vor allem im Polizei- und Justizvollzugsdienst ausgeübt. Zur hoheitlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 33 Absatz 4 Grundgesetz zählen außerdem die Rechtspflege, die Steuerverwaltung sowie Verwaltungsstellen, die mit der Ausarbeitung von Rechtsakten, deren Durchführung und mit hoheitlichen Aufsichtsfunktionen betraut sind. Auch außerhalb dieser Bereiche kann der Staat sich für den Einsatz von Beamtinnen und Beamten entscheiden, wenn er im Interesse der Bürgerinnen und Bürger die kontinuierliche Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Staates gewährleisten will. Das trifft z.B. auf den staatlichen Schuldienst und auf viele Bereiche der Leistungsverwaltung zu.
Das Recht des öffentlichen Dienstes ist nach Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Zu den hergebrachten Grundsätzen zählen unter anderem
- die Pflicht der Beamtinnen und Beamten zur Neutralität und Verfassungstreue,
- das Lebenszeitprinzip. In der Praxis bedeutet dies, dass Beamtinnen und Beamte grundsätzlich auf Lebenszeit ernannt werden – nach einer in der Regel dreijährigen Probezeit (mehr lesen)
- das Laufbahnprinzip, das heißt die Zuordnung von Vor- und Ausbildung zu Laufbahnen und das Aufsteigen ("Beförderung") innerhalb dieser Laufbahnen,
- das Recht auf amtsangemessene Besoldung und Versorgung
- der Leistungsgrundsatz. Danach richten sich Auswahlentscheidungen für die Einstellung und Beförderung von Beamtinnen und Beamte nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung; dieser Grundsatz ergibt sich außerdem aus Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz,
- das Verbot zu streiken,
- die Gewährung von Schutz und Fürsorge für die Beamtinnen und Beamten (Fürsorgepflicht).
Diese Grundsätze sind durch gesetzliche Bestimmungen näher ausgestaltet. Dabei ist die Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Das Beamtenstatusgesetz, ein Bundesgesetz, regelt für die Beamtinnen und Beamten der Länder, Kommunen und sonstigen Körperschaften die Grundlagen der Einstellung und Ernennung, die grundlegenden Rechte und Pflichten sowie die Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Das Landesbeamtengesetz enthält ergänzende Verfahrensbestimmungen zu den Regelungen des Beamtenstatusgesetzes. Darüber hinaus regeln das Landesbeamtengesetz und die dazu ergangenen Verordnungen unter anderem die Ausbildung, Prüfung und Laufbahn der Beamtinnen und Beamten, die Arbeitszeit, den Erholungsurlaub, die Elternzeit und die Bedingungen für die Ausübung von Nebentätigkeiten.
Besoldungsrechtliche Vorschriften Landesbesoldungsgesetz Schleswig-Holstein (LBesG) Landesbesoldungsanpassungsgesetz Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen Gesetz zum Bundesbesoldungs- und – versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 Landesverordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten Landesverordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) Verordnungen gemäß § 25 Abs. 5 BBesG (Stellenobergrenzen in besonderen Bereichen) Stellenobergrenzenverordnung für Kommunalbeamtinnen und –beamte (KomStOVO) Erste Landesverordnung über die Bewertung der Stellen der in § 1 Abs. 1 N. 3 des Landesbesoldungsgesetzes genannten Beamten (1. StbVO zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 LBesG) Zweite Landesverordnung über die Bewertung der Stellen der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Landesbesoldungsgesetzes genannten Beamten (2. StbVO zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 LBesG) Stellenbewertungsverordnung Sparkassen Sitzungsvergütungsverordnung Leistungsstufenverordnung (LStuVO) Leistungsprämienverordnung (LPVO) Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung (LBVO) |
weitere Gesetze und Verordnungen für Beschäftigtes des Landes Schleswig-Holstein Beamtenrecht in Schleswig-Holstein Arbeitszeitverordnung Schleswig-Holstein >>>zur AZVO des Landes Schleswig-Holstein Beamtenstatusgesetz >>>zu den für Schleswig-Holstein geltenden Regelungen des Beamtenstatusgesetz Beihilfeverordnung von Schleswig-Holstein >>>zur Beihilfeverordnung und den Beihilferegelungen des Landes Schleswig-Holsteins Besoldungs- und Versorgungsanpassung >>>Schleswig-Holstein: Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 - BVAnpG 2022) Elternzeitverordnung >>>Schleswig-Holstein: Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten (Elternzeitverordnung - EZVO) - Erholungsurlaubsverordnung (EUVO) >>>zur aktuellen Fassung der Erholungsurlaubsverordnung für Beamte und Richter Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein >>>zur aktuellen Fassung des Landesbeamtengesetzes von Schleswig-Holstein Laufbahnverordnung >>>Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO) - Inhaltsverzeichnis - Jubiläumdverordnung (JubVO) >>>Schleswig-Holstein: Landesverordnung über die Dienstzeitehrung aus Anlass des Dienstjubiläums von Beamtinnen und Beamten und Berufsrichterinnen und Berufsrichtern (Jubiläumsverordnung - JubVO) Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung >>>Schleswig-Holstein: Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) - Inhaltsübersicht - Beamtenstatusgesetz Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein Arbeitszeitverordnung Elternzeitverordnung Erholungsorlaubsverordnung Nebentätigkeitsverordnung Beihilfeverordnung
|
Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Schleswig-Holstein Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber mit denen man den schönen Sehenswürdigketen nahe kommt Brodtener Steilküste (zwischen Travemünde und Niendorf), Friedrichstadt (mit Störchen), Hansa-Park (Freizeitpark in Sierksdorf), Helgoland, Holstentor und Marienkirche in Lübeck, Nationalpark Schleswig-Holstein, Schlei (idyllisch gelegen) und das Schloss Glücksburg in der Flensburger Förde. |
Red 20231017