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§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten
1. des Landes Schleswig-Holstein,
2. der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie
3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes.
(3) Soweit nicht ausdrücklich geregelt, gilt dieses Gesetz nicht für
1. die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und
2. die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen in Schleswig-Holstein.
(4) Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1700), sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. Insofern stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes
1. die Lebenspartnerschaft der Ehe,
2. die Lebenspartnerin der Ehefrau oder der Ehegattin,
3. der Lebenspartner dem Ehemann oder dem Ehegatten,
4. die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,
5. die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,
6. die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe,
7. der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer
gleich. Hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben unter den Voraussetzungen des Abschnitts III Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld und sind insoweit witwengeldberechtigten Witwen und witwergeldberechtigten Witwern gleichgestellt. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.
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