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Nebentätigkeitsrecht für Beamte in Schleswig-Holstein
Das Nebentätigkeitsrecht des Landes Schleswig-Holstein ist in den §§ 80 bis 85c Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (SH LBG) geregelt. Entsprechend der Regelung in § 85 SH LBG sind weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit in der
Nebentätigkeitsverordnung von Schleswig-Holstein (SH NtVO) zu finden.
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 81 SH LBG geregelt. Die Vorschrift entspricht weitgehend der Bundesregelung (§ 65 BBG). Allerdings ist im SH LBG keine Formulierung zum „Zweitberuf“ als Versagungsgrund für eine Nebentätigkeitsgenehmigung aufgenommen worden. Im Gegensatz zur Bundesregelung des § 65 Abs. 6 S. 3 ist das dienstliche Interesse nach den landesrechtlichen Vorschriften nicht nur aktenkundig zu machen, sondern dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Weitgehender als die Bundesregelung sieht § 81 Abs. 6 SH LBG eine zusätzliche Auskunftspflicht des Beamten hinsichtlich Art, Umfang und Vergütung weiterer genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten bei
Verlangen vor. Für Nebentätigkeiten in geringem Umfang außerhalb der Arbeitszeit gilt gemäß § 6 Abs. 1 SH NtVO die Genehmigung allgemein erteilt, sofern kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und das daraus erzielte Einkommen die Grenze der in § 18 SGB IV genannten Bezugsgröße um 10 Prozent im Monat nicht übersteigt. Die in § 18 SGB IV festgelegte Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorletzten Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Die Festlegung erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung. Die Nebentätigkeit ist gemäß § 6 Abs. 2 SH NtVO ein Monat vor Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Bezugsgröße für 2006
Für das Jahr 2006 wurde die Bezugsgröße nach § 18 SGB auf 2.450 Euro monatlich (Ost 2.065 Euro) festgelegt. Daraus ergibt sich, dass eine Nebentätigkeit, aus der monatlich nicht mehr als 245 Euro (Ost 206,50 Euro) Einkommen erzielt wird, gemäß § 6 Abs. 1 SH NtVO allgemein genehmigt ist.
Quelle: BGBl. I 2005 S. 3627
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
Genehmigungsfrei Nebentätigkeiten sind in § 82 SH LBG geregelt. Die Vorschrift stimmt inhaltlich weitgehend mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 66 BBG) überein. § 82 Abs. 3 S. 2 SH LBG enthält eine „Erleichterung“ der Anzeigepflicht für regelmäßig wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten unter der Voraussetzung, dass die Vergütung die gesetzlich in § 18 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) festgelegte Höchstgrenze 10 Prozent im Monat nicht überschreitet (siehe oben). Die Anzeigepflicht für Änderungen bei der Nebentätigkeit beschränkt sich gemäß § 82 Abs. 3 S. 1 SH LBG auf wesentliche Änderungen.
Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung
Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist § 80 SH LBG geregelt. Die Vorschrift entspricht weitgehend der Bundesregelung. In der Landesvorschrift wird darüber hinaus ausdrücklich auf Tätigkeiten im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens abgestellt. Abweichend von der Bundesregelung ist hier keine Delegationsbefugnis der obersten Dienstbehörde auf nachgeordnete Behörden vorgesehen. Für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten besteht gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 SH NtVO grundsätzlich ein Vergütungsverbot. Soweit Vergütungen dennoch gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 SH NtVO zulässig sind, müssen Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 SH NtVO an den Dienstherrn abgeführt werden, soweit sie einen bestimmten Freibetrag übersteigen (vgl. beim Bund § 6 BNV). Für Einkünfte, die im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherrn erzielt werden, gilt in Schleswig-Holstein gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SH NtVO ein einheitlicher Freibetrag von 5.500 Euro.
Die Haftung einer Beamtin oder eines Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 83 SH LBG geregelt. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Bundesregelung (§ 67 BBG) und stellt lediglich auf die „oberste Dienstbehörde“ ab.
Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur
Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten ist in § 81 Abs. 4 SH LBG geregelt. In den §§ 11 bis 15 SH NtVO sind zur Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten detaillierte Ausführungsvorschriften normiert.
Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern
§ 85a SH LBG regelt die Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie von VersorgungsempfängerInnen. Er stimmt inhaltlich weitgehend mit der Bundesregelung (§ 69a BBG) überein.
Nebentätigkeitsregelungen in Schleswig-Holstein und beim Bund
"Tabelle S. 97-98"
Nebentätigkeitsrecht
Beamtinnen und Beamte müssen Nebentätigkeiten in der Regel beim Dienstherren anzeigen.
Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten
Nebentätigkeiten unterliegen grundsätzlich der Anzeigepflicht und stehen unter Verbotsvorbehalt. Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter gilt zwar nicht als Nebentätigkeit, die Übernahme ist allerdings vorher schriftlich mitzuteilen.
Anzeigefreie Nebentätigkeiten
§ 72 LBG SH regelt hingegen, welche Gruppe von Nebentätigkeiten nicht anzeigepflichtig sind. Den anzeigefreien Nebentätigkeiten liegt dabei die Annahme zu Grunde, dass sie von vornherein nicht geeignet sind, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
Verbot einer Nebentätigkeit
Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten unterliegen dem Verbotsvorbehalt. Nach § 73 LBG SH ist die Übernahme einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, wenn und soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist. In § 73 Absatz 1 LBG SH führt der Gesetzgeber sechs Katalogfälle auf, in denen der allgemeine Versagungsgrund der Beeinträchtigung dienstlicher Belange jedenfalls anzunehmen ist.
Ausübung von Nebentätigkeiten
Sowohl für anzeigepflichtige, als auch für anzeigefreie Nebentätigkeiten gilt, dass die Ausübung Nebentätigkeiten grundsätzlich während der Arbeitszeit verboten ist.
Ablieferungspflicht
Grundsätzlich sind Vergütungen für Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst nach § 4 NtVO oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, sind abzuliefern, sobald sie einen Betrag von 5.550 Euro im Kalenderjahr überschreiten.
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Ruhestandbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der bisherigen dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht grundsätzlich aber nur innerhalb eines Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Karenzfrist).
Dokumente und Merkblätter
Erstanzeige für eine Nebentätigkeit
Folgeanzeige / Änderungsanzeige für eine Nebentätigkeit
Musterbescheid
Abrechnung
>>>zu allen o.a. Themen finden Sie die entsprechenden Muster hier
Rechtsgrundlagen
Die Ausübung von Nebentätigkeiten richtet sich in Schleswig-Holstein nach den §§ 40 und 41 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), den §§ 70 bis 79 Landesbeamtengesetzes (LBG SH) und der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO). Des Weiteren sind Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht erlassen worden. Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Hochschulbereich gilt ferner die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtVO).
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG)
Landesbeamtengesetz (LBG) aktuelle Fassung
Nebentätigkeitsverordnung (NtVO)
Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht >>>zum PDF
Landesverordnung über die Nebentätigkeit der im Hochschulbereich tätigen Beamtinnen und Beamten (Hochschulnebentätigkeitsverordnung)
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OnlineBuch zum Nebentätigkeitsrecht für Beamte und Arbeitnehmer
Wenn Beamtinnen und Beamte bzw. Ruhestandsbeamte sowie Arbeitnehmer/innen eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben möchten, müssen sie vor Aufnahme des Nebenjobs besondere Vorschriften beachten. Beispielsweise ist zu klären, was darf man tun und wieviel darf man verdienen.
Das Nebentätigkeitsrecht in Bund und Ländern ist nicht einheitlich geregelt. Die meisten Vorschriften der Länder orientieren sich aber an denen des Bundes. Dennoch gibt es Besonderheiten in einigen Ländern, die beachtet werden müssen. Die Grundzüge des Nebentätigkeitsrechts sind in unserem Taschenbuch verständlich erläutert. Ebenso findet man auch Tipps und Hinweise für den Schriftwechsel mit der Dienststelle.
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Weitere Internetseiten zu Fragen des Nebentätigkeitsrechts
Inhalltsbeschreibung |
Web-Adresse |
Betreiber /Inhaber |
Informationen zur Nebentätigkeit |
www.beamten-informationen.de | INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte |
Internetauftritt mit Hinweisen, Checklisten |
www.nebentaetigkeitsrecht.de |
Marketing Öffentlicher Dienst |
berblick der Regelungen für Minijobber und Aushilfskräfte (auch bei Nebenverdiensten von Beamten zu beachten) |
www.minijob-zentrale.de | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, KdöR |
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UT 20211108 / 20200421