Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein: § 10 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

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§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu ihrer oder seiner Ernennung geführt hat:

1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder

2. Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(2) Hauptberuflich im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem jeweils gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre.


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