Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO): § 41 Richtwerte für die Leistungsbewertung

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>>>zur aktuellen Fassung der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO) des Landes Schleswig-Holstein


Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO): § 41 Richtwerte für die Leistungsbewertung

 

§ 41 Richtwerte für die Leistungsbewertung

Bei der Leistungsbewertung können Richtwerte für die prozentuale Verteilung der einzelnen Bewertungsstufen festgelegt werden. Bei Beamtinnen und Beamten des Landes soll der Anteil von Angehörigen eines Amtes, die beurteilt werden, in der höchsten Stufe insgesamt 10 % nicht überschreiten. In den Beurteilungsrichtlinien für die Landesverwaltung können Regelungen über die Verteilung weiterer Bewertungsstufen getroffen werden. Ist die Bildung von Vergleichsgruppen für die Anwendung der Richtwerte wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise zu differenzieren.


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Red 20231030 / 20231017

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