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>>>zur aktuellen Fassung der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO) des Landes Schleswig-Holstein
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO): § 10a Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14
§ 10a Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14
(1) Für die Beförderung von Beamtinnen oder Beamten, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 ist erforderlich, dass sie durch ihre Leistungen im beruflichen Werdegang ihre Eignung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 gezeigt haben. Die Beförderung setzt voraus, dass die Beamtinnen und Beamten
1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben,
2. den Nachweis einer breiten Verwendung erbracht haben,
3. auf der Grundlage einer Führungspotenzialanalyse eine positive Prognose für die Eignung zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben oberhalb eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 erhalten haben (Absätze 2 bis 5),
4. geeignete Fortbildungsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen haben (Absatz 6) und
5. sich in Aufgaben mindestens des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn bewährt haben (Absatz 7).
Die Anforderungen des Satzes 2 Nummer 4 und 5 können auch im Rahmen eines dafür von der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde vorgesehenen, mit einem Mastergrad erfolgreich abgeschlossenen und für die Laufbahn geeigneten Hochschulstudiums erfüllt werden.
(2) Ziel der Führungspotenzialanalyse nach Absatz 1 Nr. 3 ist es, zu ermitteln, ob sich die Beamtinnen und Beamten voraussichtlich für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben, insbesondere Lenkungs-, Planungs- und Managementaufgaben, in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 in einer breiten Verwendung eignen. Die Führungspotenzialanalyse endet mit einer qualifizierten Empfehlung (Anlage 2, welche Bestandteil der Verordnung ist) und kann wiederholt werden. Hierfür kann eine Wartefrist festgelegt werden, innerhalb der eine weitere erfolgreiche individuelle Qualifizierung erfolgen soll. Die Führungspotenzialanalyse wird einheitlich für alle Dienstherren im Sinne des § 1 Abs. 1 durch die für die ressortübergreifende Personalentwicklung zuständige oberste Landesbehörde durchgeführt.
(3) Die Führungspotenzialanalyse wird durch einen Ausschuss von sechs hierfür geschulten Mitgliedern (Beobachterinnen und Beobachter) mit Stimmrecht durchgeführt; Mitglieder des Ausschusses sind
1. als Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die ressortübergreifende Personalangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde, entweder
a) die Leiterin oder der Leiter der allgemeinen Abteilung oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder
b) die Leiterin oder der Leiter des für ressortübergreifende Personalangelegenheiten zuständigen Referates oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter,
2. die Leiterin oder der Leiter einer Abteilung einer obersten Landesbehörde oder eine Leiterin oder ein Leiter eines Referates einer obersten Landesbehörde,
3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter kommunaler Dienstherren oder sonstiger Dienstherren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 LBG in leitender Funktion,
4. ein Mitglied eines Personalrates oder ein Mitglied eines Bezirks-, Haupt- oder Gesamtpersonalrates des Landes oder einer kommunalen Dienststelle oder sonstiger Dienstherren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 LBG und
5. entweder
a) eine Gleichstellungsbeaufragte einer Dienststelle des Landes oder eines kommunalen Dienstherrn oder sonstiger Dienstherren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 LBG oder
b) die Leiterin oder der Leiter der für Gleichstellung zuständigen Abteilung der zuständigen obersten Landesbehörde oder
c) die Leiterin oder der Leiter des für Gleichstellung zuständigen Referates der zuständigen obersten Landesbehörde.
Der Ausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig aus. Die Beobachterinnen und Beobachter werden durch die für die ressortübergreifende Personalentwicklung zuständige oberste Landesbehörde berufen. Die oder der Vorgesetzte einer an der jeweiligen Führungspotenzialanalyse teilnehmenden Beamtin oder eines teilnehmenden Beamten darf nicht als Beobachterin oder Beobachter teilnehmen. Verwaltungsexterne Personen können zur wissenschaftlichen Unterstützung hinzugezogen werden; Gäste können zugelassen werden, wenn vorab die Zustimmung der teilnehmenden Beamtinnen und Beamten erfolgt ist. Eine im Verhältnis zu den teilnehmenden Beamtinnen und Beamten angemessene Beteiligung kommunaler oder sonstiger Dienstherren soll gewährleistet sein. Im Übrigen regelt sich das Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse in den §§ 100 bis 105 des Landesverwaltungsgesetzes.
(4) Die Zulassung zur Führungspotenzialanalyse durch die oberste Dienstbehörde setzt die durch die berufliche Entwicklung nachgewiesene erforderliche Eignung voraus. Dazu gehören mindestens eine dienstliche Beurteilung mit der höchsten Bewertungsstufe und die nachgewiesene Verwendungsbreite; für Beamtinnen und Beamte des Landes muss dies eine Regelbeurteilung sein. Die letzte Beurteilung muss eine Empfehlung zur Teilnahme an der Führungspotenzialanalyse enthalten. Die Zulassung zur Führungspotenzialanalyse kann abhängig gemacht werden von
1. dem Erreichen einer bestimmten Besoldungsgruppe,
2. dem Nachweis erbrachter dienstlicher Mobilität,
3. der Zustimmung einer anderen Behörde oder eines koordinierenden Gremiums desselben Dienstherrn.
Ein Anspruch auf eine Teilnahme an der Führungspotenzialanalyse besteht nicht.
(5) Die oberste Dienstbehörde trifft auf der Grundlage des § 9 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), die Prognose über die Eignung zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 1. Sie hat dabei insbesondere das Ergebnis der Führungspotenzialanalyse bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Die Kosten der Führungspotenzialanalyse trägt der jeweilige Dienstherr.
(6) Vor der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 sollen die Beamtinnen und Beamten geeignete Fortbildungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 im Umfang von insgesamt mindestens 360 Stunden, davon mindestens insgesamt 160 Stunden in der Bewährungszeit nach Absatz 7, wahrnehmen. Es ist eine Führungskräftequalifizierung im Umfang von mindestens 60 Stunden wahrzunehmen. Die Wahrnehmung der Fortbildungsmaßnahmen soll gewährleisten, dass die fachliche, persönliche, soziale und methodische Kompetenz der Beamtinnen und Beamten im Hinblick auf die Anforderungen von Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 erworben werden. Erfüllt die Beamtin oder der Beamte bereits vor der Zulassung zur Führungspotenzialanalyse die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, wird dies auf die zu absolvierenden Fortbildungsmaßnahmen angerechnet. In diesem Fall sind lediglich die Führungskräftefortbildungen im Umfang von 60 Stunden zu absolvieren.
(7) Vor der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 haben die Beamtinnen und Beamten sich zwei Jahre in der Wahrnehmung von Aufgaben mindestens des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn zu bewähren (Bewährungszeit). Die Zulassung zur Bewährungszeit erfolgt durch die oberste Dienstbehörde. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Beamtin oder der Beamte
1. eine positive Prognose für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage einer Empfehlung aus einer Führungspotentialanalyse erhalten hat,
2. sich ihre oder seine Eignung für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben in der beruflichen Entwicklung bestätigt hat und
3. ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 inne hat.
Der Dienstherr kann weitere Voraussetzungen fordern. Vor der Zulassung zur Bewährungszeit bestätigt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die oberste Dienstbehörde kann die Bewährungszeit um höchstens ein Jahr abkürzen, wenn der Beamtin oder dem Beamten bereits vor Beginn der Bewährungszeit Aufgaben im Sinne des Satzes 1 übertragen worden sind.
(8) Die zuständige oberste Dienstbehörde kann Höchstquoten für das Verhältnis zwischen der Anzahl der Planstellen für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die die Voraussetzungen zur Beförderung nach dieser Vorschrift und diejenigen, die die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 LBG oder nach § 17 LBG für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllen, festlegen.
(9) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde bestätigt die von der obersten Dienstbehörde getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Beförderung im Sinne des Absatzes 1 vorliegen.
(10) Bei Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise, Ämter und kommunalen Zweckverbände erfolgt die Bestätigung nach Absatz 7 Satz 5 und Absatz 9 durch die für kommunale Angelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde; für die Fachrichtung Allgemeine Dienste erfolgt die Bestätigung unmittelbar durch die oberste Dienstbehörde.
(11) Bei Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erfolgt die Bestätigung nach Absatz 7 Satz 5 und Absatz 9 durch die für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der obersten Aufsichtsbehörde.
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Red 20231030 / 20231017