Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO): § 47 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

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>>>zur aktuellen Fassung der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO) des Landes Schleswig-Holstein


Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO): § 47 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

§ 47 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.*

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten § 9 Abs. 3 und § 22 Abs. 3 und 4 am 1. Januar 2011 in Kraft.

(3) Am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung treten die Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 317, ber. S. 371 und S. 560)1), die Landesverordnung über die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 4. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 89)2), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241, und die Landesverordnung über die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Verwaltungsdienstes im Bereich der Polizei des Landes Schleswig-Holstein vom 3. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 361)3), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), außer Kraft.


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Red 20231030 / 20231017

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