Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO): § 44 Übergangsvorschrift zu § 22 Abs. 5

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>>>zur aktuellen Fassung der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO) des Landes Schleswig-Holstein


Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO): § 44 Übergangsvorschrift zu § 22 Abs. 5

 

Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften 

§ 44 Übergangsvorschrift zu § 22 Abs. 5

Abweichend von § 22 Abs. 5 in der bis zum 24. Mai 2012 geltenden Fassung sind in den Fällen, in denen die Bewährungszeit (§ 10 Abs. 2 Satz 3 in der bis zum 24. Mai 2012 geltenden Fassung) vor dem 1. Januar 2011 beginnt, Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von insgesamt mindestens 180 Stunden, davon mindestens 80 Stunden in der Bewährungszeit, nachzuweisen; der Anteil der Führungskräftefortbildung beträgt mindestens 30 Stunden.


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Red 20231030 / 20231017

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