Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO): § 38c Durchführung des Informationsaustausches

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>>>zur aktuellen Fassung der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO) des Landes Schleswig-Holstein


Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO): § 38c Durchführung des Informationsaustausches

 

§ 38c Durchführung des Informationsaustausches

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustausches nach den §§ 38a und 38b erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG4) und der Richtlinie 2002/58/EG5).

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Der Informationsaustausch nach den §§ 38a und 38b erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI nach der Verordnung (EU) Nummer 1024/20126).

Fußnoten 
4) „Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nummer 1882/2003 vom 29. September 2003 (ABl. L 284 S. 1)“

5) „Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG vom 25. November 2009 (ABl. L 337 S. 11)“

6) „Verordnung (EU) Nummer 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/67/EU vom 15. Mai 2014 (ABl. L 159 S. 11)“


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Red 20231030 / 20231017

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