Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO): § 22 Allgemeine Dienste

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>>>zur aktuellen Fassung der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO) des Landes Schleswig-Holstein


Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO): § 22 Allgemeine Dienste

 

Abschnitt IV
Vorschriften für bestimmte Beamtengruppen 

§ 22 Allgemeine Dienste

(1) In das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann auch eingestellt werden, wer nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum Richteramt erworben hat.

(2) Der Laufbahnwechsel einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit aus einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei in eine Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste ist zulässig. Dabei ist im Einzelfall durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu entscheiden, ob eine Einführung nach § 6 erforderlich ist.


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Red 20231030 / 20231017

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