Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 74 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle 3 Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich und kompakt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte von Schleswig-Holstein)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte vom Land Schleswig-Holstein geeignet: Themen der Bücher sind: Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst, Nebentätigkeitsrecht sowie Berufseinstieg im öffentlichen. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zurück zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Schleswig-Holstein

 

Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 74 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

 

§ 74 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Die vermögenswirksamen Leistungen betragen monatlich 6,65 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; bei begrenzter Dienstfähigkeit gilt Entsprechendes.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Anwärterbezüge zuzüglich der Stufe 1 des Familienzuschlags 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten monatlich 13,29 Euro.

(3) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgeblich.

(4) Die vermögenswirksamen Leistungen sind bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 76 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen.


{referenz:teaser_urlaubsverzeichnis_schleswig_holstein


Red 20231029

 

 

 

mehr zu: Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-schleswig-holstein.de © 2025