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Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 43 Grundlage des Familienzuschlages
Abschnitt III
Familienzuschlag
§ 43 Grundlage des Familienzuschlages
(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage 6 gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin oder des Beamten entspricht. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen oder Anwärter) ist die Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes maßgebend, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.
(2) Bei ledigen Beamtinnen und Beamten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, werden 75 % des in Anlage 6 ausgebrachten Betrages auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der Kinder entspricht. § 44 Abs. 5 gilt entsprechend.
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Red 20231029