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Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 68 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung
§ 68 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung
Endet das Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters kraft Rechtvorschrift mit dem Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach der Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.
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Red 20231029