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Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 20 Zahlungsweise
§ 20 Zahlungsweise
Für die Zahlung der Besoldung nach § 2 sowie von Aufwandsentschädigungen und sonstigen Geldzuwendungen nach § 19 hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben, für das die Verordnung (EU) Nummer 260/20121 gilt. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtung-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn die Empfängerin oder der Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
Fußnoten 1)
Verordnung (EU) Nummer 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 S. 22), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 248/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (ABl. L 84 S. 1)
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Red 20231029