Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 69 Anwärtersonderzuschläge

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Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 69 Anwärtersonderzuschläge

 

§ 69 Anwärtersonderzuschläge

(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern kann das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 % des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen. Sie dürfen im Ausnahmefall bei Vorliegen eines dringenden dienstlichen Grundes höchstens bis 100 % des Anwärtergrundbetrages betragen.

(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter

1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaftem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung ausscheidet und

2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.

(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 15 bleibt unberührt.


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Red 20231029

 

 

 

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