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Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 53 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung
§ 53 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt sowie der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt in der Fachrichtung Steuerverwaltung erhalten bis Besoldungsgruppe A 13 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage 8. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der Zulage für Polizei und Steuerfahndung nach § 49 gewährt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erlässt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.
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Red 20231029