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Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 70 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter
§ 70 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter
(1) Anwärterinnen und Anwärtern für ein Lehramt an öffentlichen Schulen kann für selbständig erteilten Unterricht eine Unterrichtsvergütung gewährt werden.
(2) Unterrichtsvergütung darf nur für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden gewährt werden, die über die im Rahmen der Ausbildung festgesetzten Unterrichtsstunden hinaus zusätzlich selbständig erteilt werden. Unterrichtsvergütung wird für höchstens vierundzwanzig im Kalendermonat tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden gewährt. Zu den im Rahmen der Ausbildung nach Satz 1 zu erteilenden Unterrichtsstunden, für die eine Unterrichtsvergütung nicht gewährt wird, zählen Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und, soweit dies gefordert wird, Unterricht in eigener Verantwortung der Anwärterin oder des Anwärters.
(3) Die Unterrichtsvergütung darf die für das angestrebte Lehramt festgesetzten Beträge der Mehrarbeitsvergütung nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium die Höhe der Unterrichtsvergütung.
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Red 20231029