Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 34 Besondere Leistungsbezüge

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Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 34 Besondere Leistungsbezüge

 

§ 34 Besondere Leistungsbezüge

(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge gewährt werden (besondere Leistungsbezüge).

(2) Besondere Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Unbefristete monatliche besondere Leistungsbezüge sind mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls auszustatten.


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Red 20231029

 

 

 

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