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Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 27 Obergrenzen für Beförderungsämter
§ 27 Obergrenzen für Beförderungsämter
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt durch Verordnung nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter der Beamtinnen und Beamten der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Dienstherren festzulegen. Dabei sind Besonderheiten der einzelnen Laufbahnen und Funktionen zu berücksichtigen sowie Bestimmungen zur befristeten Überschreitung von Stellenobergrenzen bei organisatorischen Veränderungen zu treffen. Das Dienstleistungszentrum Personal wird ermächtigt, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung von der Stellenobergrenzenverordnung abzuweichen.
(2) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter der Beamtinnen und Beamten der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Dienstherren festzulegen. Dabei sind Besonderheiten der einzelnen Laufbahnen und Funktionen zu berücksichtigen sowie Bestimmungen zur befristeten Überschreitung von Stellenobergrenzen bei organisatorischen Veränderungen zu treffen.
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Red 20231029