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Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 17b Strukturelle Erhöhung der Besoldung in den Jahren 2021, 2022 und 2024
§ 17b Strukturelle Erhöhung der Besoldung in den Jahren 2021, 2022 und 2024
(1) In Ergänzung zu den entsprechend § 17 geregelten jährlichen Anpassungen der Besoldung erfolgt
zum 1. Juni 2021 eine weitere Anpassung der Besoldung um 0,4 % und
zum 1. Juni 2022 eine weitere Anpassung um 0,6 %. Die Umsetzung erfolgt durch gesonderte gesetzliche Regelung.
(2) In Ergänzung zu § 17a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516) erfolgt in 2024 eine Anhebung der Besoldung bis einschließlich der jeweils vierten Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen um 1 %. Die Umsetzung erfolgt durch gesonderte gesetzliche Regelung.
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Red 20231029