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Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ): § 6 Abwicklung des Erholungsurlaubs
§ 6 Abwicklung des Erholungsurlaubs
(1) Der Erholungsurlaub soll im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden. Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren. Erholungsurlaub, der nicht bis zum 30. September des folgenden Jahres abgewickelt worden ist, verfällt. Konnte der Erholungsurlaub aus dringenden dienstlichen Gründen nicht bis zum 30. September abgewickelt werden, verlängert sich diese Frist bis zum 31. Dezember. Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte, die in der zweiten Jahreshälfte in das Beamtenverhältnis eingetreten sind. Der Urlaub verfällt jedoch nur, sofern die Beamtin oder der Beamte darauf hingewiesen und tatsächlich in die Lage versetzt wurde, den Urlaub zu nehmen. Anderenfalls wird der Urlaub nach Ablauf der Frist dem Urlaubsanspruch des laufenden Jahres hinzugefügt.
(2) Für jeden vollen Kalendermonat eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Beamtenstatusgesetz oder einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Landesdisziplinargesetz vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird der Erholungsurlaub um ein Zwölftel gekürzt.
(3) Konnte der Urlaub aufgrund von Krankheit nicht bis zum 30. September des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres abgewickelt werden, verfällt dieser abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das Urlaubjahr folgenden Jahres. Die Hinweispflicht auf die Verfallsfristen für den Urlaubsanspruch sowie Absatz 1 Satz 7 gelten entsprechend.
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Red 20231030 / 20231017