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Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ): § 8 Erkrankung
§ 8 Erkrankung
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter während ihres oder seines Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt sie oder er dies unverzüglich an, wird ihr oder ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Dies gilt auch in Fällen des § 13 Absatz 2 und 3 Sonderurlaubsverordnung. Die Beamtin oder der Beamte hat die Dienstunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Will die Beamtin oder der Beamte wegen der Erkrankung Erholungsurlaub über die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf es dazu eines neuen Antrags.
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Red 20231030 / 20231017