Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ): § 11 Lehr- und Hochschulpersonal

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>>>zur aktuellen Fassung der Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ) von Schleswig-Holstein


Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ): § 11 Lehr- und Hochschulpersonal


§ 11 Lehr- und Hochschulpersonal

(1) Für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen und Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an staatlichen Hochschulen sowie für hauptamtliche Lehrkräfte an der Verwaltungsfachhochschule wird der Erholungsurlaub durch die Ferien abgegolten. Bei einer Erkrankung während der Ferien gilt § 8 entsprechend. Bleiben die vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage aufgrund deren Dauer, einer Erkrankung oder einer von der obersten Dienstbehörde angeordneten dienstlichen Inanspruchnahme hinter der Anzahl der zustehenden Urlaubstage zurück, ist insoweit Erholungsurlaub außerhalb der Ferien zu gewähren.

(2) Den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen sind, sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben an staatlichen Hochschulen wird der Erholungsurlaub in den Ferien gewährt. Er ist zu anderer Zeit zu gewähren, soweit er aus dienstlichen Gründen nicht in den Ferien genommen werden kann.


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Red 20231030 / 20231017

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