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Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ): § 10 Zusatzurlaub für Nachtdienst
§ 10 Zusatzurlaub für Nachtdienst
(1) Verrichtet eine Beamtin oder ein Beamter Dienst nach einem Plan, erhält sie oder er bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens
1. 110 Nachtdienststunden einen Arbeitstag,
2. 220 Nachtdienststunden zwei Arbeitstage,
3. 330 Nachtdienststunden drei Arbeitstage,
4. 440 Nachtdienststunden vier Arbeitstage,
5. 550 Nachtdienststunden fünf Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(2) Soweit teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte aufgrund der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, sind diese Regelungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.
(3) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für Nachtdienst für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde gelegt. Nachtdienststunden, die zur Erreichung des jeweils nächsten Schwellenwertes der Absätze 1 und 2 im Urlaubsjahr nicht ausreichen, verfallen nicht, sondern sind in das Folgejahr übertragbar. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 darf insgesamt fünf Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 5 bleibt unberührt. § 4 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
(4) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(5) Für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht
1. für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht,
2. für Beamtinnen und Beamte, die sich zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereithalten,
3. für Beamtinnen und Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.
Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24, aber länger als elf Stunden, erhalten die Beamtinnen und Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
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Red 20231030 / 20231017