Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ): § 12 Urlaubsabgeltungsanspruch

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>>>zur aktuellen Fassung der Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ) von Schleswig-Holstein


Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ): § 12 Urlaubsabgeltungsanspruch


§ 12 Urlaubsabgeltungsanspruch

(1) Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses sind der nicht in Anspruch genommene Erholungsurlaub, der Zusatzurlaub nach § 10 und der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach § 208 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Art. 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), die zu diesem Zeitpunkt nicht nach Absatz 2 verfallen sind, von Amts wegen abzugelten. Dies gilt ebenso bei Tod während des aktiven Beamtenverhältnisses. In Fällen des Satzes 2 geht der Abgeltungsanspruch auf die Erbin oder den Erben oder die Erbinnen oder Erben über.

(2) Abweichend von § 6 verfällt der Erholungsurlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses, sofern die Beamtin oder der Beamte zuvor hierauf hingewiesen wurde und die Beamtin oder der Beamte bewusst von der Inanspruchnahme absieht.

(3) Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ohne Berücksichtigung von Sonder- und Nachzahlungen, in Fällen einer Beendigung des Beamtenverhältnisses während oder zum Ende einer Beurlaubung oder Elternzeit ohne Besoldung nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor Beginn der Beurlaubung oder Elternzeit ohne Besoldung.

(4) Der Abgeltungsanspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches), beginnend mit dem Ende des Jahres der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.


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Red 20231030 / 20231017

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