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Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ): § 4a Dauer des Erholungsurlaubs bei Änderung der Wochenarbeitszeit und oder bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit
§ 4a Dauer des Erholungsurlaubs bei Änderung der Wochenarbeitszeit und oder bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit
(1) Bei einer Änderung der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit im Laufe des Urlaubsjahres bleiben die bis zum Zeitpunkt der Änderung anteilig erworbenen Urlaubsansprüche sowie Urlaubsansprüche aus den Vorjahren, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht verfallen sind, unberührt. Der anteilige Urlaubsanspruch nach § 4 wird jeweils durch eine abschnittsweise Berechnung in Form einer Zwölftelung des Urlaubsjahres ermittelt. Ändert sich der Beschäftigungsumfang innerhalb eines Kalendermonats, wird für diesen Monat der höhere Beschäftigungsumfang zugrunde gelegt.
(2) Abweichend von § 4 ist der bis zu einer Änderung der Wochenarbeitszeit und oder bis zu einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit erworbene Urlaubsanspruch nach Stunden zu berechnen. Dabei ist jeder Urlaubstag mit der vor der Änderung auf ihn entfallenden durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit zu bewerten. Diese wird durch Teilung der Wochenarbeitszeit durch die Anzahl der durchschnittlich in der Arbeitswoche zu leistenden Arbeitstage ermittelt. Die so ermittelte Stundenzahl wird anhand der nach der Änderung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf einen Urlaubstag entfallenden Stundenzahl in Tage umgerechnet. Bleibt danach der Urlaubsanspruch hinter dem nach Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG1 gewährleisteten Mindestjahresurlaub von vier Wochen zurück, wird er um die fehlenden Urlaubstage ergänzt. Ein bei der Berechnung verbleibender Bruchteil eines Tages wird als Guthaben auf die Arbeitszeit angerechnet; hierbei wird kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Sind vor der Änderung der Arbeitszeit mehr Urlaubstage verbraucht worden als anteilig zustanden, sind die zu viel verbrauchten Urlaubstage ebenfalls in Stunden umzurechnen und vom Urlaubsanspruch für das weitere laufende Urlaubsjahr abzuziehen. Wenn Erholungsurlaub gewährt wurde, der den nach dieser Verordnung zulässigen Umfang übersteigt, ist er auf den Erholungsurlaub für das folgende Urlaubsjahr anzurechnen.
(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs wird in den Fällen des § 4 Absatz 4 in der Arbeitsphase nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bemessen.
(4) Erholungsurlaubsansprüche aus den Urlaubsjahren bis zum 31. Dezember 2021 werden auch im Übertragungszeitraum nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung berechnet.
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Red 20231030 / 20231017