|
BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle 3 Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich und kompakt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte von Schleswig-Holstein).. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden
|
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunter-laden, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte vom Land Schleswig-Holstein geeignet: Themen der Bücher sind: Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst, Nebentätigkeitsrecht sowie Berufseinstieg im öffentlichen. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ): § 4 Dauer des Erholungsurlaubs
§ 4 Dauer des Erholungsurlaubs
(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, und für Richterinnen und Richter für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.
(2) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Tage, an denen die Beamtin oder der Beamte dienstplanmäßig oder regelmäßig zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Tag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Tag, an dem sie begonnen hat.
(3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Erholungsurlaub ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit, sofern kein Fall des Absatzes 4 oder des Absatzes 6 vorliegt.
(4) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat in der Freistellungsphase
1. bei Altersteilzeit gemäß § 63 Absatz 1 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes oder gemäß § 7c Absatz 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes oder
2. bei einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 61 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes oder gemäß § 7b Absatz 3 des Landesrichtergesetzes
um ein Zwölftel gekürzt.
(5) Ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Erholungsurlaubs nach Absatz 1. Ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Erholungsurlaubs nach Absatz 1; die zusätzlichen arbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht auf gesetzliche Feiertage ermittelt. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit häufig wechselt, kann von der Berechnungsweise nach den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden.
(6) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat einer Beurlaubung ohne Besoldung um ein Zwölftel gekürzt. Hat die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn der Beurlaubung ohne Besoldung nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach dem Ende der Beurlaubung ohne Besoldung im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Dies gilt auch für Beamtinnen, die den ihnen zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach § 2 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht oder nicht vollständig erhalten haben. Hat die Beamtin oder der Beamte vor dem Beginn der Beurlaubung ohne Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten als ihr oder ihm nach Satz 1 zusteht, ist der Erholungsurlaub, der der Beamtin oder dem Beamten nach dem Ende der Beurlaubung ohne Besoldung zusteht, um die zuviel gewährten Erholungsurlaubstage zu kürzen. Der Erholungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung der Beurlaubung ohne Besoldung schriftlich anerkannt hat, dass diese dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
(7) Die Dienststelle kann den Urlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen. Hierbei ist jeder Urlaubstag mit einem Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Beamtin oder des Beamten anzusetzen, § 4a Absatz 1 gilt entsprechend. Der Urlaub wird für ganze Arbeitstage gewährt. Rechnerische Bruchteile bei der Stundenberechnung werden kaufmännisch gerundet.
(8) Ergeben sich bei der Berechnung des Erholungsurlaubs Bruchteile von Arbeitstagen, ist die erste Stelle nach dem Komma bis 4 nach unten, ab 5 nach oben auf einen vollen Arbeitstag zu runden. Dies gilt nicht bei Durchführung einer Berechnung nach § 12. Die Rundung erfolgt nach Abschluss der Berechnung des Erholungsurlaubs.
|
Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Schleswig-Holstein Ein Urlaub in Schleswig-Holstein bietet vielfältige Möglichkeiten Die beste Zeit für Badeurlaub ist im Sommer (Juni bis September), während Frühling (Rapsblüte) und Herbst ruhigere Wanderungen ermöglichen und der Winter Weihnachtsmärkte lockt. Beliebte Ziele sind Reiseregionen & Highlights Nordsee: Wattwandern, Seehundstation Friedrichskoog, nordfriesische Inseln (Sylt, Föhr, Amrum), Halligen, St. Peter-Ording, Büsum. Interessante Städte Aktivitäten Natur: Wattwanderungen, Radtouren, Kanufahren (Treene), Seehundstation, Naturparks. Kultur: Wikinger Museum Haithabu, Holstentor in Lübeck, Schleswig-Holstein-Musik-Festival, Nordische Filmtage Lübeck. Wassersport: Segeln, Surfen, Kitesurfen an beiden Küsten. Beste Reisezeit Erlebnisse: Badespaß, Festivals, viel los, gute Wetterbedingungen Frühling (Mai): Rapsblüte in der Holsteinischen Schweiz, Ruhe.Herbst: Bunte Wälder, weniger Touristen, maritimes Flair. Weitere Tipps Alles in allem mach das Land Schleswig-Holstein richtig Sehnsucht nach Urlaub. Wenn Sie das passende Quartier finden wollen - ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft - bietet das www.urlaubsverzeichnis-online.de mehr als 6.000 Gastgeber in ganz Deutschland, der Österreich, der Schweiz oder Italien. Neben den o.a. Sehenswürdigketen können wir empfehlen: Brodtener Steilküste (zwischen Travemünde und Niendorf), Friedrichstadt (mit den Störchen und zahlreciehn Storchennestern), dem Hansa-Park (Freizeitpark in Sierksdorf), der einmalig schönen Insel Helgoland, dem Holstentor und der Marienkirche in Lübeck, dem Nationalpark Schleswig-Holstein, der Schlei (idyllisch gelegen) und das Schloss Glücksburg in der Flensburger Förde. |
Red 20231030 / 20231017