Arbeitszeitverordnung von Schleswig-Holstein: § 8 Dienstfreie Zeiten

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Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO -)

§ 8 Dienstfreie Zeiten

(1) Der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei.

(2) Die Landesregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen entfällt. Ist der Anlass rein örtlich bedingt oder berührt er nur eine einzelne Dienststelle, kann die oberste Dienstbehörde dies anordnen.

(3) Dienstfreie Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit anzurechnen.


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Red 20231023

 

 

 

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