Arbeitszeitverordnung von Schleswig-Holstein: § 2 Regelmäßige Arbeitszeit

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Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO -)

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt in der Woche einundvierzig Stunden (durchschnittliche Wochenarbeitszeit). Bei Teilzeitbeschäftigung gilt die vereinbarte Wochenarbeitszeit als durchschnittliche Wochenarbeitszeit. Für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit können bis zu zwölf Kalendermonate zugrunde gelegt werden (Bezugszeitraum); die Möglichkeit der Ableistung der Arbeitszeit nach § 61 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Am Ende des jeweiligen Bezugszeitraums darf Zeitguthaben nicht mehr als das Fünffache der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, Zeitfehl nicht mehr als die durchschnittliche Wochenarbeitszeit betragen. Der Abbau von Zeitguthaben hat im Einklang mit dem Dienstbetrieb zu erfolgen. Die Teilnahme an Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsprävention, die von der Dienstelle angeboten werden, kann in angemessenem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Näheres ist in Vereinbarungen nach § 57 oder § 59 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein zu regeln.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird die regelmäßige Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025), sind, im Durchschnitt in der Woche um eine Stunde verkürzt.

(3) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit. Dies ist bei Dienst in Wechselschichten in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweigs ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange die Beamtin oder der Beamte an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten muss, zu berücksichtigen.

(4) Ist bei Vorliegen eines Zeitguthabens die Inanspruchnahme von Zeitausgleich aufgrund eines unvorhersehbaren Ausscheidens aus dem Dienst wegen Krankheit oder Tod nicht möglich, wird Beamtinnen und Beamten von Amts wegen eine stundenbezogene Ausgleichszahlung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs ohne Berücksichtigung von Sonder- und Nachzahlungen gewährt.


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Red 20231023

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