Arbeitszeitverordnung von Schleswig-Holstein: § 11 Ausnahmen

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle 3 Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich und kompakt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte von Schleswig-Holstein)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte vom Land Schleswig-Holstein geeignet: Themen der Bücher sind: Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst, Nebentätigkeitsrecht sowie Berufseinstieg im öffentlichen. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


 

>>>zurück zur Übersicht der Arbeitszeitverordnung des Landes Schleswigl-Holsteins
 

Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO -)

§ 11 Ausnahmen

(1) Soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen, der Anwendung dieser Verordnung zwingend entgegenstehen, kann von den Bestimmungen dieser Verordnung durch die zuständige oberste Dienstbehörde abgewichen werden. In diesen Ausnahmefällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Beamtinnen und Beamten gewährleistet ist.

(2) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern, ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt, kann die oberste Dienstbehörde, bei Dienststellen des Landes im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, für einzelne Bereiche die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2) vorübergehend verlängern. Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden einschließlich der Mehrarbeitsstunden ist zu beachten. Wird die Beamtin oder der Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihr oder ihm innerhalb von zwölf Monaten für die über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Entschädigung erhalten. Unberührt bleibt das Recht der oder des Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten, nach § 60 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes für einzelne Beamtinnen und Beamte Dienst über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus anzuordnen.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Schleswig-Holstein

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber mit denen man den schönen Sehenswürdigketen nahe kommt Brodtener Steilküste (zwischen Travemünde und Niendorf), Friedrichstadt (mit Störchen), Hansa-Park (Freizeitpark in Sierksdorf), Helgoland, Holstentor und Marienkirche in Lübeck, Nationalpark Schleswig-Holstein, Schlei (idyllisch gelegen) und das Schloss Glücksburg in der Flensburger Förde.


Red 20231023

Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-schleswig-holstein.de © 2024