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Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO -)
§ 7 Ruhepausen und Ruhezeiten
(1) Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Ruhepause zu gewähren.
(2) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten.
(3) Zusätzlich zur täglichen Ruhezeit ist eine zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden pro Siebentageszeitraum zu gewähren. Hierbei gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann eine Ausnahme von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sowohl in den Bereichen zulassen, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, als auch in Bereichen mit Tätigkeiten, bei denen die Arbeitszeiten über den Tag verteilt sind. Die Ausnahme ist nur zulässig, wenn den betroffenen Beamtinnen und Beamten gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden oder sie im Einzelfall, wenn gleichwertige Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich sind, einen angemessenen Schutz erhalten.
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Red 20231023