BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle 3 Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich und kompakt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte von Schleswig-Holstein).. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden
|
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte vom Land Schleswig-Holstein geeignet: Themen der Bücher sind: Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst, Nebentätigkeitsrecht sowie Berufseinstieg im öffentlichen. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO -)
§ 10 Nachtdienst und Wechselschichtdienst
(1) Die besondere Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung zu berücksichtigen. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf sich hierdurch nicht vermindern.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist für Beamtinnen und Beamte im Wechselschichtdienst die regelmäßige Arbeitszeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu reduzieren:
Wechselschichtdienst | Wochenstundensoll | ||||
ab 1. März 2018 |
ab 1. Januar 2019 |
ab 1. Januar 2020 |
ab 1. Januar 2021 |
ab 1. Januar 2022 |
|
bis 10 Jahre | 41 | 41 | 41 | 41 | 41 |
über 10 Jahre | 41 | 40 | 39 | 39 | 38 |
über 20 Jahre | 39 | 39 | 38 | 37 | 36 |
§ 2 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist für den Bereich des Justizvollzugs im Wechselschichtdienst die regelmäßige Arbeitszeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 erst ab dem 1. Januar 2019 zu reduzieren, im Übrigen findet die Tabelle des Absatzes 2 Anwendung.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für
1. Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan mit Bereitschaftszeiten eingesetzt sind,
2. Beamtinnen und Beamte, die sich zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereithalten,
3. Beamtinnen und Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.
(5) Unterbrechungen jeglicher Art und insbesondere jene, welche durch Elternzeit und Beurlaubung entstehen, führen nicht zu einem Verlust bereits angesparter Zeiten im Wechselschichtdienst. Dies gilt auch für unterhälftige Teilzeitbeschäftigung. Teilzeitbeschäftigung ab einer Mindesthöhe von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) ist für die Berechnung der Dauer der Tätigkeit im Wechselschichtdienst in der Höhe der jeweiligen individuellen Teilzeitbeschäftigung anzurechnen, Teilzeitbeschäftigung ab einer Höhe von 36 Wochenstunden (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) ist voll anzurechnen.
(6) Ist die Anspruchsgrundlage von 10 oder 20 Jahren Tätigkeit im Wechselschichtdienst erreicht, ist bei nachfolgender Teilzeitbeschäftigung ab einer Mindesthöhe von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) eine anteilige Arbeitszeitermäßigung auf Grundlage der vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit vorzunehmen.
Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Schleswig-Holstein Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber mit denen man den schönen Sehenswürdigketen nahe kommt Brodtener Steilküste (zwischen Travemünde und Niendorf), Friedrichstadt (mit Störchen), Hansa-Park (Freizeitpark in Sierksdorf), Helgoland, Holstentor und Marienkirche in Lübeck, Nationalpark Schleswig-Holstein, Schlei (idyllisch gelegen) und das Schloss Glücksburg in der Flensburger Förde. |
Red 20231023