Arbeitszeitverordnung von Schleswig-Holstein: § 6 Einteilung der Arbeitszeit

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle 3 Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich und kompakt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte von Schleswig-Holstein)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte vom Land Schleswig-Holstein geeignet: Themen der Bücher sind: Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst, Nebentätigkeitsrecht sowie Berufseinstieg im öffentlichen. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


 

>>>zurück zur Übersicht der Arbeitszeitverordnung des Landes Schleswigl-Holsteins
 

Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO -)

§ 6 Einteilung der Arbeitszeit

(1) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten Dienststellenleitungen regeln die tägliche Arbeitszeit für die einzelnen Dienststellen. Die Landesregierung bestimmt die tägliche Arbeitszeit, die für die Landesbehörden in Kiel in der Regel gilt.

(2) Arbeitstage sind grundsätzlich die Werktage. Soweit die dienstlichen Verhältnisse dies zulassen, soll der Sonnabend einer jeden Woche dienstfrei bleiben. Die für den Regelfall festgesetzte tägliche Arbeitszeit soll zehn Stunden nicht überschreiten; dies gilt nicht für Bereitschaftsdienst.

(3) Erfordern die besonderen dienstlichen Verhältnisse es, den Dienst so festzusetzen, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit überschritten wird, so ist die Arbeitszeit durch Schichtwechsel einzuhalten. Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Soweit ein dienstliches Bedürfnis hierfür vorliegt, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Dienststellenleitung, in Einzelfällen auch die oder der Vorgesetzte, Dienst für Sonn- oder Feiertage oder andere dienstfreie Zeiten (§ 8) anordnen. In diesen Fällen soll eine entsprechende, möglichst zusammenhängende Freizeit an anderen Tagen gewährt werden.

(5) Für öffentliche Schulen bedürfen Regelungen der obersten Dienstbehörden, die von Bestimmungen der obersten Schulaufsichtsbehörde abweichen, deren Zustimmung.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Schleswig-Holstein

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber mit denen man den schönen Sehenswürdigketen nahe kommt Brodtener Steilküste (zwischen Travemünde und Niendorf), Friedrichstadt (mit Störchen), Hansa-Park (Freizeitpark in Sierksdorf), Helgoland, Holstentor und Marienkirche in Lübeck, Nationalpark Schleswig-Holstein, Schlei (idyllisch gelegen) und das Schloss Glücksburg in der Flensburger Förde.


Red 20231023

Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-schleswig-holstein.de © 2024