Schleswig-Holstein: Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten (Elternzeitverordnung - EZVO): § 5 Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

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>>>zur aktuellen Fassung der Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten (Elternzeitverordnung - EZVO) des Landes Schleswig-Holstein


Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten (Elternzeitverordnung - EZVO): § 5 Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

 

§ 5 Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

(1) Für die Dauer der Elternzeit werden beihilfeberechtigten Beamtinnen und Beamten die Beiträge für ihre private Kranken- und Pflegeversicherung und die ihrer Kinder bis zu monatlich insgesamt 31 Euro erstattet, wenn ihre Dienstbezüge oder Anwärterbezüge abzüglich der nach dem Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie Auslandsbesoldung (§ 66 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 188), vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder hätten. Dies gilt entsprechend für die private Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder von Heilfürsorgeberechtigten, sofern diese bei der oder dem Heilfürsorgeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigt sind.

(2) Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 sowie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, werden über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für eine beihilfekonforme Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich insgesamt 80 Euro erstattet, solange sie während der Elternzeit nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.

(3) Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nach den Absätzen 1 und 2 nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

(4) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung des Erstattungsbetrages erfolgt durch die vor Beginn der Elternzeit für die Festsetzung der Besoldung zuständigen Stelle von Amts wegen.


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Red 20231030 / 20231017

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