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Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten (Elternzeitverordnung - EZVO): § 1 Anspruch auf Elternzeit
§ 1 Anspruch auf Elternzeit
(1) Beamtinnen und Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 1 a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239), Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; bei einem angenommenen oder in Vollzeit- oder Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 2 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und § 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Jedes Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen. Die Aufteilung der Elternzeit auf weitere Zeitabschnitte bedarf der Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten; sie oder er kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden dienstlichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll. Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sowie hauptamtlichen Lehrkräften an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung sind Unterbrechungen der Elternzeit nicht zulässig, wenn sie überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ohne sachgerechte Begründung vollständig ausgespart werden.
(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und die Berechtigten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
(4) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn mit mindestens 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst beträgt der Mindestumfang 50 %, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegen stehen. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder der oder des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder als Selbständige oder Selbständiger ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen; über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.
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Red 20231030 / 20231017