Schleswig-Holstein: Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten (Elternzeitverordnung - EZVO): § 3 Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle 3 Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich und kompakt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte von Schleswig-Holstein)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte vom Land Schleswig-Holstein geeignet: Themen der Bücher sind: Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst, Nebentätigkeitsrecht sowie Berufseinstieg im öffentlichen. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


 

>>>zur aktuellen Fassung der Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten (Elternzeitverordnung - EZVO) des Landes Schleswig-Holstein


Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten (Elternzeitverordnung - EZVO): § 3 Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit

 

§ 3 Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit

(1) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 1 Absatz 2 verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende dienstliche Belange der vorzeitigen Beendigung entgegenstehen; über den Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 2 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Beamtin der oder dem Dienstvorgesetzten die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Antrag zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(2) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Schleswig-Holstein

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber mit denen man den schönen Sehenswürdigketen nahe kommt Brodtener Steilküste (zwischen Travemünde und Niendorf), Friedrichstadt (mit Störchen), Hansa-Park (Freizeitpark in Sierksdorf), Helgoland, Holstentor und Marienkirche in Lübeck, Nationalpark Schleswig-Holstein, Schlei (idyllisch gelegen) und das Schloss Glücksburg in der Flensburger Förde.


Red 20231030 / 20231017

Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-schleswig-holstein.de © 2024