Schleswig-Holstein: Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) § 11 Genehmigungspflicht

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle 3 Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich und kompakt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte von Schleswig-Holstein)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte vom Land Schleswig-Holstein geeignet: Themen der Bücher sind: Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst, Nebentätigkeitsrecht sowie Berufseinstieg im öffentlichen. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


 

>>>zur aktuellen Fassung der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) des Landes Schleswig-Holstein

 


Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 11 Genehmigungspflicht

 

Abschnitt III
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn 

§ 11 Genehmigungspflicht

(1) Die Beamtin oder der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten, wenn bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material ihres oder seines Dienstherrn in Anspruch genommen werden soll.

(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente, mit Ausnahme des Fachschrifttums. Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.

(3) Personal darf nur innerhalb der Arbeitszeit und nur im Rahmen der übertragenen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden; aus Anlass der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt oder vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit im Rahmen einer eigenen Nebentätigkeit bleiben unberührt.

(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung darf nur unter der Auflage erteilt werden, daß ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material sowie ein Ausgleich für den erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil gezahlt wird; § 12 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Schleswig-Holstein

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber mit denen man den schönen Sehenswürdigketen nahe kommt Brodtener Steilküste (zwischen Travemünde und Niendorf), Friedrichstadt (mit Störchen), Hansa-Park (Freizeitpark in Sierksdorf), Helgoland, Holstentor und Marienkirche in Lübeck, Nationalpark Schleswig-Holstein, Schlei (idyllisch gelegen) und das Schloss Glücksburg in der Flensburger Förde.


Red 20231017

 

mehr zu: Nebentätigkeitsverordnung
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-schleswig-holstein.de © 2024