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Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht
Inhaltsverzeichnis
A Merkblatt über die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Beamtinnen und Beamte des Landes Schleswig-Holstein
1 Was ist eine Nebentätigkeit?
2 Wo sind die rechtlichen Grundlagen für Nebentätigkeiten zu finden?
3 Welche Nebentätigkeiten sind anzeigepflichtig und welche nicht?
4 Was geschieht, wenn eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit ohne Anzeige ausgeübt wird?
5 Wie läuft das Anzeigeverfahren ab?
6 Wann ist die Übernahme einer Nebentätigkeit einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen?
7 Was ist bei der Ausübung von Nebentätigkeiten zu beachten?
7.1 Wann darf die Nebentätigkeit ausgeübt werden?
7.2 Können zur Ausübung der Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen werden?
7.3 Welche Mitteilungspflichten sind zu beachten?
7.4 Welche Besonderheit gibt es bei der Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst?
B Abrechnung und Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen
C Tätigkeiten von Beamtinnen und Beamten des Landes in Gremien von juristischen Personen
1 Übernahme der Tätigkeit
1.1 Hauptamt
1.2 Nebentätigkeit
1.3 Übertragung der Tätigkeit
1.3.1 In das Hauptamt eingeordnete Tätigkeiten
1.3.2 Nebentätigkeiten
2 Ausübung der Tätigkeit
2.1 In das Hauptamt eingeordnete Tätigkeiten
2.1.1 Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen; Ausübung während der Arbeitszeit
2.1.2 Vergütungen
2.2 Nebentätigkeiten
2.2.1 Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen
2.2.2 Ausübung während der Arbeitszeit
2.2.3 Vergütungen
D Schlussbestimmungen
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht Gl.Nr. 2031.82
Bekanntmachung der Staatskanzlei vom 20. Oktober 2020 – StK 433 – 23550/2020 –
Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Durchführungshinweise für ihre Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden. Für Tarifbeschäftigte gilt § 3 Abs. 3 TVöD.
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Red 20231030