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§ 50 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (§ 47 BeamtStG)
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie
1. entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 oder entgegen § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen,
2. ihre Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 1 BeamtStG verletzen oder
3. bei der Abrechnung der ihnen gemäß § 80 zustehenden Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Manipulationen zum Nachteil der beihilfegewährenden Stelle vornehmen.
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Red 20231026