Schleswig-Holstein: Landesbeamtengesetz § 43 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 BeamtStG)

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§ 43 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 BeamtStG)

(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Abs. 1 BeamtStG), beträgt zehn Jahre.

(2) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nach § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG kann alle zwei Jahre überprüft werden; in begründeten Fällen kann die Dienstfähigkeit auch früher überprüft werden. § 44 Abs. 2 gilt entsprechend. Von einer regelmäßigen Nachprüfung ist abzusehen, wenn von der nach § 44 Abs. 1 zuständigen Ärztin oder dem nach § 44 Abs. 1 zuständigen Arzt die Feststellung getroffen wurde, dass aufgrund des Krankheitsbildes eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auszuschließen ist.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten zulässig. Der Lauf der Zehnjahresfrist nach Satz 1 ist so lange gehemmt, wie eine ärztliche Untersuchung (§ 44) aus von der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten zu vertretenden Gründen nicht stattfinden kann.

(4) Kommt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG nicht nach, kann sie oder er so behandelt werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.


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Red 20231026

 

 

 

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