Schleswig-Holstein: Landesbeamtengesetz § 4 Vorbereitungsdienst (§ 4 BeamtStG)

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Abschnitt II
Beamtenverhältnis 

§ 4 Vorbereitungsdienst (§ 4 BeamtStG)

(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.

(2) Die nach § 26 zuständige Behörde wird ermächtigt, durch Verordnung abweichend von Absatz 1 zu bestimmen, dass anstelle des Beamtenverhältnisses auf Widerruf der Vorbereitungsdienst in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. Auf die Auszubildenden sind mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S 1942), abzugeben.

(3) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet. Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erhalten sie statt der den Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst zu gewährenden Alimentation eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die näheren Einzelheiten über die Bestandteile, die Höhe und die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe durch Verordnung zu regeln.


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Red 20231026

 

 

 

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