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§ 20 Beförderung
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Bei der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt, das unter den Anwendungsbereich von § 5 fällt, gilt § 5 Absatz 1 Satz 2.
(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1. während der Probezeit,
2. vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer; dies gilt nicht in den Fällen des § 5 sowie für die Beamtinnen und Beamten nach den §§ 7, 37 und 124,
3. vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(3) Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.
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Red 20231026