Schleswig-Holstein: Landesbeamtengesetz § 131 Übergangsregelung für am 31. März 2009 vorhandene Regelungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen

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§ 131 Übergangsregelung für am 31. März 2009 vorhandene Regelungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen

(1) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf eine Laufbahngruppe nach § 19 Abs. 2 oder § 200 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder eine Befähigung hierfür Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung nach § 130 entsprechend.

(2) Bei der Anwendung von Bundesrecht gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) Bis zum Inkrafttreten der Allgemeinen Laufbahnverordnung (§ 25 Abs. 2 Satz 1) bedürfen Beförderungen von Beamtinnen und Beamten des bisherigen gehobenen Dienstes in ein Amt der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten.


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Red 20231026

 

 

 

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