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Abschnitt XI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 125 Erlass von Zulassungsbeschränkungen
(1) Die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes Voraussetzung ist, kann in einzelnen Laufbahnen, Fachgebieten oder Fächern auf Zeit beschränkt werden, soweit die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber ausreicht.
(2) Die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze richtet sich
1. nach den im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen für Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare oder, sofern keine Stellen ausgewiesen sind, nach den Mitteln für Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare sowie
2. nach der räumlichen, sächlichen und personellen Ausstattung der Ausbildungseinrichtungen und den fachlichen Gegebenheiten als Voraussetzung für eine sachgerechte Ausbildung; dabei darf die Erfüllung der Aufgabe der öffentlichen Einrichtung und der Rechtspflege nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(3) Stehen nicht genügend Ausbildungsplätze für alle Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung, werden sie in einem Auswahlverfahren nach folgenden Grundsätzen vergeben:
1. Mindestens 65 %, im juristischen Vorbereitungsdienst mindestens 20 % nach Eignung und fachlicher Leistung der Bewerberinnen und Bewerber,
2. mindestens 10 % nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei ununterbrochener Meldung zu jedem Einstellungstermin in Schleswig-Holstein (Wartezeit),
3. bis zu 10 % für besondere persönliche oder soziale Härtefälle.
(4) Durch die Wahrnehmung von Zeiten
1. eines Wehrdienstes,
2. von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten nach § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes,
3. eines Zivildienstes oder Bundesfreiwilligendienstes,
4. eines Entwicklungsdienstes,
5. eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres
darf der Bewerberin oder dem Bewerber kein Nachteil entstehen. Gleiches gilt für berufliche Verzögerungen infolge
1. der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder
2. der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.
(5) Die oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
1. die Laufbahn, die Laufbahnzweige, Fachgebiete oder Fächer, für die die Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 beschränkt wird,
2. a) das Nähere über die Ermittlung der Ausbildungskapazität unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Laufbahn,
b) die Anteile nach Absatz 3,
c) die Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern,
3. das Nähere zur Berücksichtigung von Dienstzeiten sowie diesen gleichgestellten Zeiten nach Absatz 4 bei der Wartezeit und
4. das Bewerbungs- und Einstellungsverfahren
zu bestimmen. Bei der Beurteilung der Eignung und fachlichen Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 können auch eine nicht durch besondere Umstände zu begründende überlange Studiendauer zu Lasten der Bewerberin oder des Bewerbers, der künftigen Laufbahn dienende Erfahrungen zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers berücksichtigt werden. Unterschiedliche Prüfungsanforderungen und Unterschiede in der Bewertung der Prüfungsleistungen der Prüfung, die Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist, können zugunsten oder zu Lasten der Bewerberin oder des Bewerbers berücksichtigt werden.
(6) Gliedert sich die Laufbahnbefähigung in unterschiedliche fachliche Befähigungen auf, kann die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch Verordnung bestimmen, dass vor Anwendung der Auswahlgrundsätze nach Absatz 3 bis zu 80 % der Ausbildungsplätze an Bewerberinnen und Bewerber mit Fachgebieten und Fächern vergeben werden, bei denen zur Wahrung eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes ein von der Einstellungsbehörde festzustellender dringender Bedarf an ausgebildeten Bewerberinnen und Bewerbern besteht. Unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern wird nach den Grundsätzen des Absatzes 3 ausgewählt.
(7) Sind nach den Absätzen 5 oder 6 mehrere oberste Landesbehörden zuständig, tritt die Landesregierung an die Stelle der obersten Landesbehörde.
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Red 20231026