Schleswig-Holstein: Landesbeamtengesetz § 122 Beamtinnen und Beamte im Schuldienst

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Unterabschnitt 7
Schulen 

§ 122 Beamtinnen und Beamte im Schuldienst

In den Vorschriften für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) kann die zuständige oberste Landesbehörde von den Regelungen des Abschnitts III abweichen, insbesondere von den Vorschriften über

1. die Zuordnung von Ämtern in der Laufbahngruppe 2 (§ 14),
2. die Anzahl der Beurteilungen während der Probezeit (§ 19 Abs. 3 Satz 1) sowie
3. die Zuständigkeit für den Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,

soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern.


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Red 20231026

 

 

 

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