Mitbestimmungsgesetz von Schleswig-Holstein: § 77 Hochschulen

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle 3 Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich und kompakt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte von Schleswig-Holstein)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte vom Land Schleswig-Holstein geeignet: Themen der Bücher sind: Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst, Nebentätigkeitsrecht sowie Berufseinstieg im öffentlichen. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zur Übersicht des Mitbestimmungsgesetzes von Schleswig-Holstein

§ 77 Hochschulen   

(1) Auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer findet dieses Gesetz keine Anwendung.

(2) Für Beschäftigte mit Lehraufgaben oder wissenschaftlicher Tätigkeit werden an den Hochschulen besondere Personalräte gewählt; § 14 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Beschäftigten, die weder dem Lehrkörper angehören noch wissenschaftlich tätig sind, wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.

(4) Für die Mitglieder der nach Absatz 2 gebildeten besonderen Personalräte, deren Arbeitsverhältnisse befristet sind, bleiben die Arbeitsverhältnisse unbeschadet der vereinbarten Befristung für die Dauer bestehen, für die ein Kündigungsschutz in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach § 38 Abs. 1 bestanden hätte, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.

(5) Für Mitglieder der nach Absatz 2 gebildeten besonderen Personalräte, die in einem Beamtenverhältnis auf Zeit tätig sind, gilt § 38 Abs. 2 entsprechend. Nach Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit werden sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für die Dauer weiterbeschäftigt, für die ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Absatz 4 fortbestanden hätte.

(6) Unterliegen Maßnahmen (§ 51) der Entscheidung des Hochschulrats, des Senats, der Fachbereichskonvente oder vergleichbarer Organe der Hochschule, so finden §§ 52 bis 55 keine Anwendung. § 83 Abs. 1 Satz 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden. Satz 1 und 2 gilt auch bei Entscheidungen von Ausschüssen, zu deren Bildung die in Satz 1 genannten Organe nach dem Hochschulgesetz verpflichtet sind.

(7) Unterliegen Maßnahmen (§ 51) der Entscheidung des Präsidiums, des Dekanats oder vergleichbarer Organe, sind die §§ 52 bis 55 anzuwenden. Das Präsidium ist oberste Dienstbehörden im Sinne dieses Gesetzes bei Maßnahmen in Wahrnehmung eigener Angelegenheiten. Satz 1 gilt auch bei Entscheidungen von Ausschüssen der in Absatz 6 Satz 1 genannten Organe, deren Bildung den genannten Organen nach dem Hochschulgesetz möglich ist; § 83 Abs. 1 Satz 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.


 

Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Schleswig-Holstein

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber mit denen man den schönen Sehenswürdigketen nahe kommt Brodtener Steilküste (zwischen Travemünde und Niendorf), Friedrichstadt (mit Störchen), Hansa-Park (Freizeitpark in Sierksdorf), Helgoland, Holstentor und Marienkirche in Lübeck, Nationalpark Schleswig-Holstein, Schlei (idyllisch gelegen) und das Schloss Glücksburg in der Flensburger Förde.


mehr zu: Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-schleswig-holstein.de © 2024