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>>>zur aktuellen Fassung der Jubiläumsverordnung (JubVO) des Landes Schleswig-Holstein
Landesverordnung über die Dienstzeitehrung aus Anlass des Dienstjubiläums von Beamtinnen und Beamten und Berufsrichterinnen und Berufsrichtern (Jubiläumsverordnung - JubVO): § 5 Verfahren
vom 16. Dezember 2022
§ 5 Verfahren
(1) Die Jubiläumszeitpunkte (25, 40 und 50 Jahre) der Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen sollen unverzüglich nach der Berufung in das Beamtenverhältnis, nach der Übernahme von einem anderen Dienstherrn oder bei Änderung der Berechnung aufgrund neuer Sachverhalte ermittelt werden. Sie sind den Beamtinnen und Beamten bekanntzugeben.
(2) Die Dankurkunde soll am Tag des Dienstjubiläums oder zeitnah nach dem Dienstjubiläum übergeben werden. Die Jubiläumszuwendung soll so rechtzeitig gewährt werden, dass die Beamtin oder der Beamte am Tag des Dienstjubiläums über sie verfügen kann. Vollendet eine Beamtin oder ein Beamter während der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder während des Ruhens der Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis eine Jubiläumsdienstzeit, so wird ihr oder ihm bei Wiederaufnahme des Dienstes die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde für die zuletzt vollendete Jubiläumsdienstzeit übergeben. Abweichend hiervon erhalten Beamtinnen und Beamte, die den Dienst nicht wiederaufnehmen, die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde am Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(3) Die Unterzeichnung der Dankurkunden in der unmittelbaren Landesverwaltung erfolgt
1. bei einer 40- oder 50-jährigen Dienstzeit durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten,
2. bei einer 25-jährigen Dienstzeit durch die zuständige Ministerin oder Staatssekretärin oder den zuständigen Minister oder Staatssekretär.
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann ihre oder seine Befugnis auf die zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister übertragen. Diese Befugnisse können aus personalwirtschaftlichen Gründen auf die nachgeordneten Behörden delegiert werden. Für die Übertragung der Unterzeichnung von Dankurkunden für 40- oder 50-jährige Dienstzeiten auf nachgeordnete Behörden ist die vorherige Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten erforderlich. Soweit die Personalakten nicht bei den obersten Dienstbehörden geführt werden, sind Vorlagen der personalbearbeitenden Dienststellen zur Ausfertigung der Dankurkunden mit einer Jubiläumsdienstzeitberechnung rechtzeitig vor dem Jubiläumstag der obersten Dienstbehörde zu übermitteln. Die Dankurkunde soll bei Beamtinnen und Beamten des Landes nach dem Muster in der Anlage ausgefertigt werden. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages trifft für ihren oder seinen Geschäftsbereich eigene besondere Verfahrensregelungen.
(5) Beamtinnen und Beamte, die aus einem Arbeitsverhältnis bei demselben Dienstherrn übernommen wurden und eine Jubiläumsdienstzeit nach tarifrechtlichen Bestimmungen noch nicht erreicht haben, eine Dienstzeit aber nach § 2 der Jubiläumsverordnung bei der Berufung in das Beamtenverhältnis bereits vollendet haben, erhalten die Zuwendung unverzüglich nach ihrer Ernennung.
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Red 20231030 / 20231017