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Zur Übersicht des Mitbestimmungsgesetzes von Schleswig-Holstein
§ 96 Übergangsregelung für Freistellungen
Bis zum 31. Mai 1993 findet § 36 Abs. 3 Satz 2 in folgender Fassung Anwendung:
"Auf Beschluß des Personalrates werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in Dienststellen mit in der Regel
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300 bis 600 Beschäftigten | ein Mitglied |
601 bis 1.000 Beschäftigten | wei Mitglieder, |
bis 2.000 Beschäftigten | drei Mitglieder, |
bei je angefangenen 1.000 Beschäftigten | ein weiteres Mitglied. |
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