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Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
zuletzt geändert am 02. Mai 2018
Für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte des Landes Schleswig-Holstein gelten in Fragen der Mitbestimmung und Mitwirkung der Personalvertretungen die Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes. Eine aktuelle Fassung des schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes (Landespersonalvertretungsgesetz) finden Sie hier:
Inhaltsübersicht
§ 1 Bildung von Personalräten und Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 2 Gegenstand und Ziele der Zusammenarbeit
§ 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 13 Anzahl der Mitglieder des Personalrates
§ 20 Neuwahl aus besonderen Gründen
§ 22 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
§ 25 Einberufung und Leitung von Sitzungen
§ 26 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen
§ 27 Beschlußfassung und Beschlußfähigkeit
§ 29 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrates und der Gruppenvertretungen
§ 31 Teilnahme weiterer Personen
§ 32 Geschäftsordnung und Sitzungsniederschrift
§ 37 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
§ 38 Kündigung, Versetzung und Abordnung
§ 40 Einberufung, Tätigkeitsbericht
§ 43 Teilnahme weiterer Personen
§ 46 Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene
§ 47 Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat
§ 49 Unterrichtung des Personalrates
§ 50 Arbeitsschutz und Unfallverhütung
§ 53 Bildung der Einigungsstelle, Kosten
§ 54 Verhandlung und Beschlußfassung der Einigungsstelle
§ 55 Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle
§ 56 Initiativrecht des Personalrates
§ 58 Durchführung von Entscheidungen
§ 59 Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
§ 60 Personalräte und Stufenvertretungen
§ 63 Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 64 Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung
§ 68 Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen
§ 70 Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 71 Anzahl der Mitglieder des Referendarrats
§ 73 Geschäftsführung und Rechtsstellung
§ 75 Nichtständige Beschäftigte
§ 79 Stufenvertretungen bei den unteren Schulaufsichtsbehörden
§ 80 Hauptpersonalräte beim für Bildung zuständigen Ministerium
§ 81 Sondervorschriften für Personalräte und Stufenbertretung
§ 83 Gemeinden, Ämter, Kreis und Zweckverbände
§ 85 Behandlung von Verschlußsachen
§ 86 Schwerbehindertenvertretung
§ 87 Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
§ 88 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
§ 89 Fachkammern und Fachsenate bei den Verwaltungsgerichten
§ 90 Unzulässigkeit von Vereinbarungen
§ 92 Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 93 Änderung des Landesrichtergesetzes
§ 94 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
§ 94 a Übergangspersonalräte bei der Neubildung von Dienststellen im Rahmen von Umstrukturierungen
§ 96 Übergangsregelung für Freistellungen
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Red 20231020